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      § 24a 0,5 Promille Grenze

      • wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
      • wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
      • wer die Tat fahrlässig begeht.
      • kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

      Bußgeld

      Tabelle: Die wichtigsten Strafen zum Thema Alkohol.


      Alkoholgehalt im Blut [Promille]

      Keine Anzeichen von Fahrunsicherheit Anzeichen von Fahrunsicherheit Verursachung eines Unfalls

      ab 0,3

      (Alkohol zeigt Wirkung)

       

      7 Punkte

      Geld- oder Freiheitsstrafe
      (bis 5 Jahre)

      Entzug der Fahrerlaubnis

      7 Punkte

      Geld- oder Freiheitsstrafe
      (bis 5 Jahre)

      Entzug der Fahrerlaubnis

      ab 0,5

      (Doppeltes Unfallrisiko)

      4 Punkte

      bis 3.000 EUR


      bis 3 Monate Fahrverbot

      7 Punkte

      Geld- oder Freiheitsstrafe
      (bis 5 Jahre)

      Entzug der Fahrerlaubnis

      7 Punkte

      Geld- oder Freiheitsstrafe
      (bis 5 Jahre)

      Entzug der Fahrerlaubnis

      ab 1,1

      (über zehnfaches Unfallrisiko)

      7 Punkte

      Geld- oder Freiheitsstrafe
      (bis 5 Jahre)

      Entzug der Fahrerlaubnis

      7 Punkte

      Geld- oder Freiheitsstrafe
      (bis 5 Jahre)

      Entzug der Fahrerlaubnis

      7 Punkte

      Geld- oder Freiheitsstrafe
      (bis 5 Jahre)

      Entzug der Fahrerlaubnis



      Tabelle: Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen.



      Tatbestand

      Euro Punkte
      In der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten.

      250

      2

      Quelle: Bundesministerium für Verkehr

      Promillerechner

      Artikeldetails

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      • Erstellt vor einem Jahr und 1 einen Monat am Montag, 29. März 2010 von Administrator
      • Geändert vor einem Jahr und 1 einen Monat am Montag, 29. März 2010 von Administrator

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