StVZO Reifen
| Gemäß Paragraph 36 der StVZO "Bereifung und Laufflächen" müßen die Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechen. Bei Verwendung von M+S Reifen (Match+Schnee/ Winterreifen)) gilt die Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges liegt, jedoch muss die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrers angegeben bzw. angebracht werden, damit die für die M+S zulässige Höchstgeschwindigkeit während der Fahrt nicht überschritten wird. |
Um die Sicherheit zu gewährleisten müssen die Reifen eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm am ganzen Umfang des Reifens aufweisen. Jedoch genügt bei Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. Ein zu geringe Profiltiefe führt zu längeren Bremswegen und bei Nässe zu erhöhten Aquaplaning und evtl. zu schweren Unfällen.
Bußgeldkatalog:
abgefahrene Sommerreifen: 20,00 € (keine Punkte, kein Fahrverbot)
es findet eine Behinderung statt: 40,00 € ( keine Punkte, kein Fahrverbot)
Reifen haben keine ausreichende Profiltiefe bzw. Einschnitttiefe: 50,00 € + 3 Punkte (kein Fahrverbot)
als Halter des Kfz in diesen Fällen zugelassen: 75,00 € + 3 Punkte (keine Fahrverbot)
bei Schnee und Glatteis mit Sommerreifen gefahren: 50,00 € (keine Punkte, Kein Fahrverbot)
bei Schnee und Glatteis mit Sommerreifen behindert: 40,00 € + 1 Punkt (kein Fahrverbot)
Wenn die Einhaltung der Reifengrößen nicht mit den in den Fahrzeugpapieren angegebenen Kennzeichnungen entsprechen erlicht gemäß § 19 die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis. Dies zieht unweigerlich zum Erlöschen des Verischerungsschutzes nach sich und kann verherende Kosten nach sich ziehen.









